Alle Infos zum Pendlerrechner, Pendlereuro, Pendlerpauschale und Fahrtkostenzuschuss.
Mit der Pendlerverordnung BGBl. II Nr. 276 vom 19. September 2013 wurden neue Bestimmungen für die Gewährung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros geschaffen und zu deren Ermittlung ab 1. Jänner 2014 der Pendlerrechner eingeführt. Auf der Website *https://pendlerrechner.bmf.gv.at/ pendlerrechner/ des Bundesministeriums für Finanzen wird der Pendlerrechner bereitgestellt.
Mittels dieses Berechnungsprogramms kann jede Arbeitnehmerin/jeder Arbeitnehmer ermitteln, ob ihr/ ihm eine allfällige Pendlerpauschale inklusive des zu berücksichtigenden Pendlereuros zusteht oder nicht. Das Tool gibt Auskunft über die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und stellt auch fest, ob dabei die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar oder unzumutbar ist. Hier finden Sie auch eine Anleitung zur Benützung des Pendlerrechners und „Häufige Fragen zum Pendlerrechner“.
Bei Änderung des Wohnortes, der Stammschule bzw. gravierender Änderungen der Diensteinteilung ist eine Neuvorlage zwingend notwendig! Dies gilt auch für Neuanstellungen!
Jede Lehrerin/jeder Lehrer bei der/dem ein Pendlerpauschale und der Pendlereuro neu oder geändert im Zuge der Lohnverrechnung berücksichtigt werden soll, ist verpflichtet, bei der Bildungsdirektion für Salzburg das abgefragte Ergebnis des Pendlerrechners spätestens bis 30. September des Jahres vorzulegen. Auf dem Ausdruck des Pendlerrechners ist oben handschriftlich die Personalaktnummer einzutragen.
Pendlerpauschale und Fahrtkostenzuschuss
Gilt für Lehrerpersonen, die an mehreren Tätigkeitsorten regelmäßig unterrichten. Für die Anzahl der zu berücksichtigende Tage können nur jene Tage herangezogen werden, an denen an der Stammschule unterrichtet wird! Die Antragsteller müssen ihre laufenden Pendlerrechneranträge überprüfen und gegebenenfalls neu vorlegen. Die Anträge müssen im Dienstweg elektronisch an die Bildungsdirektion für Salzburg übermittelt werden!
Kleines Pendlerpauschale
Das kleine Pendlerpauschale steht zu, wenn die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindestens 20 km beträgt und dem Arbeitnehmer an mehr als der Hälfte seiner Arbeitstage im Kalendermonat die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels möglich und zumutbar ist.
Das kleine Pendlerpauschale beträgt monatlich:
Entfernung Wohnung – Arbeitsstätte
- ab 20 km EUR 58,00
- ab 40 km EUR 113,00
- ab 60 km EUR 168,00
Großes Pendlerpauschale
Wenn die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar ist, steht ab einer Entfernung von 2 km das große Pendlerpauschale zu.
Das große Pendlerpauschale beträgt monatlich:
Entfernung Wohnung – Arbeitsstätte
- ab 2 km EUR 31,00
- ab 20 km EUR 123,00
- ab 40 km EUR 214,00
- ab 60 km EUR 306,00
Der Pendlereuro
Zum Pendlerpauschale kommt der Pendlereuro hinzu. Ab 1. Jänner 2026 beträgt dieser 6 Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (bis 2025: 2 Euro). Der Pendlereuro ist ein Absetzbetrag, der einmal pro Jahr zusteht und die Lohnsteuer direkt reduziert.
Fahrtkostenzuschuss
Im Rahmen der letzten großen Novellierung der Regelungen betreffend Fahrtkostenzuschuss (2.
Dienstrechts-Novelle 2007) konnte die automatische Valorisierung der Beträge durchgesetzt werden.
Der Fahrtkostenzuschuss gebührt ab dem Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen für das Pendlerpauschale. Seit 1. August 2025 beträgt der Fahrtkostenzuschuss für jeden vollen Kalendermonat:
